GAV-Beitrag
ACHTUNG: NEU AB 01.10.2024 GAV-BEITRAGSPFLICHT FÜR ALLE UNTERSTELLTEN BETRIEBE ALLGEMEINVERBINDLICH (BBl 2024 2120).
Im Namen der GAV-Vertragsparteien (contactswiss, CallNet.ch und syndicom) ist die Vollzugsstelle beauftragt, jährlich allen dem GAV Contact- und Callcenter-Branche unterstellten Firmen, die in GAV Art. 3.3. definierten GAV-Beiträge in Rechnung zu stellen.
Die Arbeitgeberin erhebt (per Lohnabzug) von den Mitarbeitenden einen GAV-Beitrag von monatlich 20 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 50% oder mehr und von 10 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50% bzw. 2 Franken für Lernende zu Gunsten des Paritätischen Fonds.
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 5 Franken pro Mitarbeitenden (inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal 3’200 Franken pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Für Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband der Contact- und Callcenter-Branche (callnet.ch/contactswiss) ist der Arbeitgeberbeitrag mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten.
Damit die Vollzugsstelle die von einer Firma einzufordernden GAV-Beiträge berechnen kann, werden unterstellte Unternehmen jeweils Ende Jahr von der Paritätischen Kommission aufgefordert, ihr über den geschützten, firmenspezifischen Web-Bereich eine Liste mit ihren unterstellten Mitarbeitenden zu kommunizieren.
Alle Mitarbeitenden, denen während einzelner oder mehrerer Monate des Jahres ein solcher GAV-Beitrag vom Lohn abgezogen wurde, wird dieser Lohnabzug, wenn sie bei einer angeschlossenen Gewerkschaft Mitglied sind, vollumfassend wieder zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt dabei in der Regel automatisch während des ersten Trimesters des Folgejahrs (bis spätestens Ende April) und basiert auf einem Abgleich der Firmenlisten der unterstellten Mitarbeitenden und der Mitgliederlisten der Gewerkschaft, welcher durch die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission vertraulich durchgeführt wird, d.h. die Namen der Arbeitnehmenden, die nicht bei einer angeschlossenen Gewerkschaft Mitglied sind, werden nicht an die Gewerkschaft weitergeleitet.
Arbeitnehmende, die glauben, Anspruch auf Rückerstattung von GAV-Beiträgen zu haben, aber auch Ende April des Folgejahrs noch keine Rückerstattung fürs Vorjahr ausbezahlt erhalten haben, können all ihre Lohnblätter für die zur Diskussion stehende Rückerstattungsperiode direkt der Vollzugsstelle zukommen lassen (die Lohnhöhe kann abgedeckt werden). Wenn GAV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, sind diese auf dem Lohnblatt ersichtlich. Entsprechend kann die Vollzugsstelle den Rückerstattungsanspruch anhand der Lohnblätter innert nützlicher Frist überprüfen.
Eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (contactswiss oder CallNet.ch) für Firmen bzw. für Arbeitnehmende in der Gewerkschaft syndicom stärkt nicht nur den GAV und die Arbeitsbedingungen in der Branche, sondern sie berechtigt über den Arbeitgeberverband bzw. über die Gewerkschaft – neben anderen Vorteilen – besonders auch zur Mitsprache bei der weiteren Ausgestaltung des GAV.
Mit dem GAV-Beitrag wird die Kontrolltätigkeit der Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission finanziert.