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In der gedruckten Version des GAV (pdf- und Papier-Version) fehlt im Artikel 5.20 fälschlicherweise der Satz «Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten», der von den Vertragsparteien aber keineswegs aus dem GAV gestrichen worden ist und auch in der allgemeinverbindlich erklärten Version des GAV korrekt wiedergegeben wird. Während der Wartefrist muss also 100% des Lohnes entrichtet werden.