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Betrieblicher Geltungsbereich des GAV: Den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV sind alle Betriebe und Betriebsteile unterstellt, die Contact- und Callcenter-Dienstleistungen für Dritte erbringen, wenn im Betrieb insgesamt mehr als 20 Personen beschäftigt werden. Für die Berechnung der ausschlaggebenden Anzahl Mitarbeitende eines Unternehmens sind so tatsächlich alle Mitarbeitenden (ohne Geschäftsleitung) mitzuzählen; unabhängig davon, ob sie selbst als Angestellte auch der AVE unterstellt sind.
Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt 16 Personen zu durchschnittlich 40% als Call-Agenten für In- und Outbound-Dienstleistungen, 2 Teamleader zu 60%, 2 Personen in der Personalverwaltung und in der Buchhaltung zu je 100% und eine Putzfrau zu 20%. Dieser Betrieb ist der AVE automatisch unterstellt, weil in diesem Betrieb insgesamt 21 Personen beschäftigt werden und obwohl nur 16 davon auch als einzelne Arbeitnehmende der AVE unterstellt sind.
Die Arbeitgeberin erhebt (per Lohnabzug) von den Mitarbeitenden einen GAV-Beitrag von monatlich 20 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 50% oder mehr und von 10 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von unter 50% bzw. 2 Franken für Lernende zu Gunsten des Paritätischen Fonds. Die GAV-Beiträge sind nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 5 Franken pro Mitarbeitenden (inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal 3’200 Franken pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Für Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband der Contact- und Callcenter-Branche (callnet.ch/contactswiss) ist der Arbeitgeberbeitrag mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten.
Während unbezahltem Urlaub besteht keine Beitragspflicht für Kalendermonate, die als Ganzes als unbezahlter Urlaub bezogen werden.
Wenn ein Mitarbeitender in einem Monat unbezahlten Urlaub bezieht, welcher nicht einen ganzen Monat dauert, ist er nur von der Beitragspflicht befreit, wenn neben der Anzahl von bezogenen unbezahlten Urlaubstagen weniger als 15 Kalendertage übrigbleiben.
Beispiele:
Während krankheits- oder unfallbedingter Absenz bleibt die GAV-Beitragspflicht bestehen.
Während dem Bezug von Ferien bleibt die GAV-Beitragspflicht sowohl bei Arbeitnehmenden, die im Monatslohn bezahlt werden wie auch bei jenen, die im Stundenlohn bezahlt werden, bestehen.
GAV Art. 5.1. definiert, dass der Beschäftigungsgrad im Arbeitsvertrag erwähnt werden muss. Als Beschäftigungsgrad werden auch Bandbreiten von z.B. 50-70% toleriert, wobei 1.) der untere Wert der Bandbreite sowohl vom Arbeitgeber wie auch von den Arbeitnehmenden garantiert werden muss, 2.) für die % über dem unteren Wert für den Arbeitgeber keine Pflicht besteht, diese % anzubieten, und für Arbeitnehmende keine Pflicht besteht, diese anzunehmen, 3.) die tatsächlich gearbeiteten Stunden im Jahresdurchschnitt nicht über 25% über dem unteren Beschäftigungsgrad der Bandbreite liegen dürfen.
Die Kündigungsfrist « von einem Monat (Kalendertage) » während des 1. Dienstjahrs (nach Ablauf der Probefrist) bedeutet, dass die Kündigungsfrist einer Kündigung, die am Tag x kommuniziert wurde (z.B. am 10. April), am Tag x-1 des Folgemonats ausläuft (also im erwähnten Beispiel am 9. Mai). Dies unabhängig davon, wieviele Tage der Monat hat.
Was die Anrechnung der Anstellungsjahre im gleichen Betrieb anbelangt, die ausschlaggebend sind für die Einstufung in der Lohntabelle, gilt es weiter zurückliegende Einsätze im gleichen Betrieb anzurechnen, selbst wenn zwischen diesen Einsätzen und dem aktuellen Einsatz mehrere Jahre liegen.
Der Artikel 5.17. ist wie folgt anzuwenden:
Beispiel: Geburtstag 1.7.2001
Bis zum 30.06.2020 (Tag der Vollendung des 20. Lebensjahres) hat der Mitarbeitende Anspruch auf 25 und ab dem 1.7.2020 (1. Tag des 21. Lebensjahres) auf 20 Ferientage pro Jahr.
Die Bestimmung des GAV Artikels 5.19. hinsichtlich Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, die zu max. 3 Tagen bezahlten Absenzen berechtigt, muss pro Fall gewährt werden, d.h. allenfalls auch mehrmals in einem Kalenderjahr. Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 329h OR) begrenzen diese Pflicht allerdings auf 10 Tage pro Kalenderjahr.
Die Paritätische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2019 festgehalten, sie interpretiere die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit gemäss Art. 5.20. des GAV so, dass diese während der Probezeit resp. gemäss Art. 324a OR für max. 3 Monate noch nicht zwingend angewandt werden muss.
Bei Unfall (auch während der Probezeit) gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Unfall muss gestützt auf Art. 324b Abs. 3 OR ab dem 1. Tag 80% Lohn bezahlt werden, ab dem 3. Tag übernimmt dann die Unfallversicherung die Taggelder in der Höhe von 80% (Art. 324b Abs. 1 OR) - Ausnahme Nichtberufsunfall bei einer Tätigkeit von weniger als 8 Std./Woche.
Der Artikel 5.20 betreffend Karenztage ist wie folgt anzuwenden:
Der erste Karenztag wird ab dem ersten Krankheitstag gezählt, selbst dann wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin an diesem Tag teilweise noch gearbeitet hat.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin geht am Montagmorgen zur Arbeit, fühlt sich jedoch krank und arbeitet nur zwei Stunden.