FAQ GAV

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GAV Art. 5.1. definiert, dass der Beschäftigungsgrad im Arbeitsvertrag erwähnt werden muss. Als Beschäftigungsgrad werden auch Bandbreiten von z.B. 50-70% toleriert, wobei 1.) der untere Wert der Bandbreite sowohl vom Arbeitgeber wie auch von den Arbeitnehmenden garantiert werden muss, 2.) für die % über dem unteren Wert für den Arbeitgeber keine Pflicht besteht, diese % anzubieten, und für Arbeitnehmende keine Pflicht besteht, diese anzunehmen, 3.) die tatsächlich gearbeiteten Stunden im Jahresdurchschnitt nicht über 25% über dem unteren Beschäftigungsgrad der Bandbreite liegen dürfen.

Für die Höhe der GAV-Beiträge gilt es zu beachten, dass der GAV für Anstellungen zu genau 50% (oder höher) einen GAV-Beitrag von CHF 20.- pro Monat definiert und dass GAV-Beiträge nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen sind, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.

GAV-Beiträge werden nur den Mitarbeitenden von Verbandsfirmen (contactswiss, CallNet.ch) vom Lohn abgezogen. Entsprechend können auch nur jenen Mitgliedern der vertragsschliessenden Gewerkschaft syndicom GAV-Beiträge zurückerstattet werden, die bei einem Unternehmen angestellt sind, das Mitglied bei einem der beiden erwähnten Verbände ist.

Betrieblicher Geltungsbereich des GAV: Den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV sind alle Betriebe und Betriebsteile unterstellt, die Contact- und Callcenter-Dienstleistungen für Dritte erbringen, wenn im Betrieb insgesamt mehr als 20 Personen beschäftigt werden. Für die Berechnung der ausschlaggebenden Anzahl Mitarbeitende eines Unternehmens sind so tatsächlich alle Mitarbeitenden (ohne Geschäftsleitung) mitzuzählen; unabhängig davon, ob sie selbst als Angestellte auch der AVE unterstellt sind.

Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt 16 Personen zu durchschnittlich 40% als Call-Agenten für In- und Outbound-Dienstleistungen, 2 Teamleader zu 60%, 2 Personen in der Personalverwaltung und in der Buchhaltung zu je 100% und eine Putzfrau zu 20%. Dieser Betrieb ist der AVE automatisch unterstellt, weil in diesem Betrieb insgesamt 21 Personen beschäftigt werden und obwohl nur 16 davon auch als einzelne Arbeitnehmende der AVE unterstellt sind.

Die Kündigungsfrist « von einem Monat (Kalendertage) » während des 1. Dienstjahrs (nach Ablauf der Probefrist) bedeutet, dass die Kündigungsfrist einer Kündigung, die am Tag x kommuniziert wurde (z.B. am 10. April), am Tag x-1 des Folgemonats ausläuft (also im erwähnten Beispiel am 9. Mai). Dies unabhängig davon, wieviele Tage der Monat hat.

Berechnung der Stundenlöhne und Lohnzulagen gemäss GAV 2021-2023
Berechnung Stundenlohn ab 01.01.21

Die Paritätische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2019 festgehalten, sie interpretiere die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit gemäss Art. 5.20. des GAV so, dass diese während der Probezeit noch nicht zwingend angewandt werden muss.

Bei Unfall (auch während der Probezeit) gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Unfall muss gestützt auf Art. 324b Abs. 3 OR ab dem 1. Tag 80% Lohn bezahlt werden, ab dem 3. Tag übernimmt dann die Unfallversicherung die Taggelder in der Höhe von 80% (Art. 324b Abs. 1 OR) - Ausnahme Nichtberufsunfall bei einer Tätigkeit von weniger als 8 Std./Woche.

Die Bestimmung des GAV Artikels 5.19. hinsichtlich Pflege von kranken Familienangehörigen im eignen Haushalt, die zu max. 3 Tagen bezahlten Absenzen berechtigt, muss pro Fall zu gewährt werden, d.h. allenfalls auch mehrmals in einem Kalenderjahr. Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 329h OR) begrenzen diese Pflicht allerdings auf 10 Tage pro Kalenderjahr.

Die Bestimmung des GAV Artikels 5.19. hinsichtlich Vaterschaftsurlaub (bezahlte Absenzen) ist so umzusetzen, dass sowohl die GAV-Bestimmung (2 bzw. ab 1.1.22 10 Tage à 100%) wie auch die seit 1.1.2021 gültigen gesetzlichen Regelungen zum Vaterschaftsurlaub (10 Tage à 80%) eingehalten werden.

  • Ab 1.1.21 bis 31.12.21: 2 Tage à 100% und 8 Tage à 80%

  • Ab 1.1.22: 10 Tage à 100%

  • In der gedruckten Version des GAV (pdf- und Papier-Version) fehlt im Artikel 5.20 fälschlicherweise der Satz «Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten», der von den Vertragsparteien aber keineswegs aus dem GAV gestrichen worden ist und auch in der allgemeinverbindlich erklärten Version des GAV korrekt wiedergegeben wird. Während der Wartefrist muss also 100% des Lohnes entrichtet werden.



    Der Artikel 5.17. ist wie folgt anzuwenden:

    Beispiel: Geburtstag 1.7.2001
    Bis zum 30.09.2020 (Tag der Vollendung des 20. Lebensjahres) hat der Mitarbeitende Anspruch auf 25 und ab dem 1.7.2020 (1. Tag des 21. Lebensjahres) auf 20 Ferientage pro Jahr.

    Die Bestimmung des GAV Artikels 5.21. hinsichtlich Mutterschaftsurlaub ist so umzusetzen, dass der ab dem vollendetem 2. Dienstjahr zu gewährende Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen à 80 % des Einkommens vor der Geburt entschädigt werden muss.